Sozialwissenschaftliche Kommunikation - Seite 5
          
         
        3.1 Kommunikationsbeziehungen im E-Government 
         Die Kommunikation und Abwicklung von Dienstleistungen der öffentlichen
        Verwaltung im E-Government kann verschiedenen Zielgruppen zugeordnet werden. Verwaltungsvorgänge, die
        zwischen der Behörde und wirtschaftlichen Unternehmen erfolgen, werden als Government to Business (G2B)
        bezeichnet. Der elektronische Kommunikations-, Informations- und Datenaustausch zwischen oder innerhalb
        von Behörden läuft unter dem Begriff Government to Government (G2G). Behördenwege, die elektronisch
        zwischen Verwaltung und Bürgern abgewickelt werden, bezeichnet man als Government to Citizen (G2C).22 
        
          
        3.1.1 Government to Business
        (G2B) 
         
        Viele wirtschaftliche Unternehmen wickeln heutzutage eine Vielzahl ihrer Geschäfte elektronisch ab (E-Procurement).
        Sie haben beispielsweise durch Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren, bei Angelegenheiten der Zolloder
        Steuerverwaltung eine hohe Kontaktfrequenz mit der Verwaltung. Lange und komplizierte Genehmigungsverfahren
        sind oft mit enormen bürokratischem Aufwand verbunden und verursachen sowohl bei der zuständigen Verwaltung
        als auch beim Unternehmen hohe Kosten. Der Einsatz von E-Government-Lösungen kann diese Kommunikationsbeziehungen
        im beidseitigen Interesse vereinfachen und so Synergieeffekte freisetzen. Die beste Möglichkeit derartige
        Einsparpotenziale zu nutzen, bietet hier das öffentliche Beschaffungswesen. Digitale Ausschreibungen
        von z.B. Bauleistungen erleichtern Firmen den Zugang zum Ausschreibungsverfahren und führen nebenbei
        zu unterschiedlichen Einsparmöglichkeiten bei den Verwaltungen und Unternehmen.23
         
         
        3.1.2 Government to Government (G2G) 
         
        Im E-Government bezeichnet G2G Prozesse, an denen mindestens zwei Verwaltungsstellen beteiligt sind.
        Es handelt sich hierbei in erster Linie um die Übermittlung von Daten zur Weiterverarbeitung.  
         
        Die Ausstellung eines Personalausweises beispielsweise ist durch die Beteiligung von zwei Verwaltungsstellen
        bisher von vielen Arbeitsvorgängen und einem enormen Zeitaufwand geprägt. Durch G2G-Lösungen wird zukünftig
        das Passfoto des Antragstellers gescannt und die Unterschrift digital erfasst. Durch die zuständige
        Verwaltung vor Ort wird dann über eine spezielle Software der Antrag über IuK-Technolgie an die Bundesdruckerei
        verschickt. Durch die Digitalisierung dieses Prozesses entfallen Portokosten und es bedarf keiner Archivierung
        von Papierdokumenten mehr. Es ergeben sich hierdurch finanzielle Einsparungen sowohl bei der Verwaltung
        als auch bei der Bundesdruckerei. Nebenbei entsteht ein kürzere Wartezeit für den Bürger und er erhält
        schneller sein Dokument.  
         
        3.1.3 Government to Citizen (G2C) 
         
        Bürger treten nicht immer freiwillig mit der Verwaltung in Kontakt. Es sind oftmals lange Wege und Wartezeiten
        hiermit verbunden. E-Government-Lösungen haben die größte Wirkung, wenn sie die täglichen Belange der
        Bürger unterstützen und fördern.24 Dem Bürger werden
        heutzutage noch überwiegend einfache Dienste von der Verwaltung in digitalisierter Form angeboten. Hierzu
        gehören z.B. die Beantragung von Anwohnerparkausweisen, die Reservierung des KFZ-Wunschkennzeichens
        oder die Anoder Abmeldung eines Hundes. Die wohl bekannteste G2C-Anwednung ist die elektronische Steuererklärung
        ELSTER. Hier kann der Nutzer seine Steuererklärung über das Internet an die zuständige Finanzbehörde
        schicken. Zukünftig werden aber auch Verwaltungsvorgänge wie z.B. die Erteilung einer Baugenehmigung
        oder die Online-Akteneinsicht durch E-Government-Lösungen möglich sein.25 
         
        22 Lenz,
        S. 34 
        23 SAGA, S. 39  
        24 Lenz, S. 61  
        25 Geschka, S. 125 
            
         
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